Satzung

Impressum:

Feuerwehrverein Hohenbocka 2001 e. V.

Der Vorstand:

Andrea Hensel (Vors.)

Kay-Uwe Feike

Heidelandstraße 2

01945 Hohenbocka

mail: vorstand@feuerwehrverein-hohenbocka.de

Eingetragen unter VR 3112 CB

Steuernummer: 057 / 140 / 07620

Satzung des Feuerwehrverein Hohenbocka 2001 e.V.



A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz


(1) Der Verein führt den Namen Feuerwehrverein Hohenbocka 2001 e. V.


(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Senftenberg eingetragen.


(3) Der Verein hat seinen Sitz in 01945 Hohenbocka.

           

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit


(1) Zwecke und Aufgaben des Vereins sind in erster Linie

    a ) Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Hohenbocka im Feuerwehr- und Brandschutzwesen     

          insbesondere durch die Werbung von Einsatzkräften

    b ) Pflege des Gedankens des Freiwilligen Feuerwehr- und Brandschutzwesens

    c ) Pflege der Traditionen und des Brauchtums im Feuerwehr- und Brandschutzwesen

    d ) Förderung sportlicher Übung und Leistung im Feuerwehrsport

    e ) Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren und Vereinen

    f ) Förderung der Jugendfeuerwehr in Hohenbocka

    g ) Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten, welche die Beziehungen der Freiwilligen

          Feuerwehr zu den Bürgern von Hohenbocka festigen.


Die oben genannten Zwecke und Aufgaben erfolgen unter anderem durch

    a ) Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen im Feuerwehr- und

          Brandschutzwesen

    b ) Durchführung von Jugendtreffen, Jugendcamps und Jugendwettbewerben zur Ausbildung im

          Feuerwehr- und Brandschutzwesen

    c ) Durchführung von Turnieren und Wettbewerben zur Ausbildung im Feuerwehr- und

          Brandschutzwesen

    d ) Recherche und Darlegung der Feuerwehrgeschichte

    e ) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.


(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


(4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.


B. Mitgliedschaft


§ 3 Mitglieder


(1) Es wird unterschieden zwischen Vollmitgliedern und föderativen Mitgliedern.


(2) Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und in unbescholtenem Rufe steht. Sie sollten ihren Wohnsitz in Hohenbocka oder deren Nachbargemeinden haben.


(3) gestrichen


(4) Firmen, Institutionen oder Personen, die geeignet sind, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, können als föderative Mitglieder aufgenommen werden. Föderative Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt grundsätzlich auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr.


(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Er ist berechtigt, eine Mitgliedschaft auf Probe zu vergeben, hierfür ist die Vorstandschaft zu hören. Die Mitgliedschaft auf Probe ist nur in Ausnahmefällen möglich. Gegen die Ablehnung,  steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Vorstandschaft.

           

§ 5 Aufnahmefolgen


(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.


(2) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.


(3) Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet

    a ) bei natürlichen Personen durch Tod, bei Personengesellschaften durch Auflösung, bei

           juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit

    b ) durch Austritt

    c ) durch Streichung von der Mitgliederliste

    d ) durch Ausschluss

    e ) gestrichen.


(2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung mittels Einschreiben schriftlich mitzuteilen.


(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch die Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu äußern. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mittels Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des  Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.  Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:


    a ) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und

          Anordnungen,

    b ) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins oder der Freiwilligen Feuerwehr Hohenbocka,

    c ) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.


(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Noch ausstehende Beitragszahlungen sind umgehend zu entrichten.


(6) Nach Ablauf der Probezeit erfolgt eine ordentliche Aufnahme durch den Vorstand oder eine Benachrichtigung über die Ablehnung der ordentlichen Aufnahme.


§ 7 Rechte der Mitglieder


(1) Vollmitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


(2) Vollmitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.

           

§ 8 Pflichten der Mitglieder


(1) Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.


(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.


(3) Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 9).


§ 9 Mitgliedsbeiträge, Umlagen


(1) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

           

§ 10 Ehrungen


(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

    a ) eine besondere Auszeichnung oder

    b ) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.


C. Organe des Vereins


§ 11 Vereinsorgane


(1) Die Organe des Vereins sind:


a ) der Vorstand

b ) die Vorstandschaft (erweiterter Vorstand)

c ) die Mitgliederversammlung.


§ 12 Vorstand


(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern

    a ) dem Vorsitzenden

    b ) dem stellvertretenden Vorsitzenden.


(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertreten darf.


(3) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 3000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung zugestimmt hat.


§ 13 Vorstandschaft (erweiterter Vorstand)


(1) Die Vorstandschaft besteht aus:

    a ) dem Vorstand (§ 12),

    b ) dem Kassenwart,

    c ) dem Schriftführer,

    d ) einem Vertreter der Ortsfeuerwehrführung der FFw Hohenbocka,

    e ) drei weiteren Mitgliedern des Vereins

    f ) wenn der Wehrführer oder der stellvertretende Wehrführer dem Vorstand nach § 12 angehören,

         erweitert sich die Vorstandschaft um jeweils ein Mitglied nach § 13 e).


(2) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand, die gesamte Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Mitglieder der Vorstandschaft können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§ 13(a) Wahl der Vorstandschaft


(1) Die Vorstandschaftsmitglieder § 13 Absatz 1 b), c) sowie e) werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt.


(2) Die Vorstandschaftsmitglieder § 13 Absatz 1 a) werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre in schriftlicher und geheimer Wahl direkt gewählt.


(3) Die Vorstandschaftsmitglieder § 13 Absatz 1 d) werden nach Anhörung durch den Amtsbrandmeister des Amtes Ruhland durch den Amtsausschuss des Amtes Ruhland auf sechs Jahre eingesetzt.


(4) Es besteht die Möglichkeit, bei Verhinderung der Teilnahme an der Wahl eines Vereinsmitgliedes, eine Wahl durch Briefwahl durchzuführen. Dies ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Wahl anzuzeigen.


(5) Die Vorstandschaft bleibt auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


§ 14 Zuständigkeit der Vorstandschaft


(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

    a ) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

    b ) Einberufung der Mitgliederversammlung,

    c ) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    d ) Verwaltung des Vereinsvermögens,

    e ) Erstellung eines Jahres- und Kassenberichtes,

    f ) Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

    g ) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung der Ehrenmitglieder,

    h ) Genehmigung von Rechtsgeschäften über  500 Euro.


§ 15 Sitzung der Vorstandschaft


(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen (Handzeichen) Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.


(2) Eine Sitzung der Vorstandschaft muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft unter Angabe von Gründen verlangen.


(3) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

           

 § 16 Geschäftsführung und Vertretung


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden abgegeben.


(3) Der Vorstand hat die Mitglieder, angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 17 Mittel


(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch

    a ) Beiträge

    b ) durch freiwillige Zuwendungen (Spenden)

    c ) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

    d ) Sach- und Leistungszuwendungen

    e ) Erlöse aus durchgeführten Veranstaltungen


(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(3) Der Verein kann notwendige Aufwandsentschädigungen und Reisekosten erstatten (Näheres regelt die Geschäftsordnung).


§ 18 Kassenführung, Kassenwart


(1) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung  des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.


(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils für drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


(3) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassenwartes. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ist der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, an seiner statt zu unterschreiben.


(4) Zur Ausstellung von Rechnungen und Quittungen ist der Kassenwart nach Absprache mit dem Vorsitzenden berechtigt.


§ 19 Schriftführer


(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr, soweit dieser nicht vom Vorstand erledigt wird. Er hat bei Sitzungen der Vorstandschaft, bei Mitgliederversammlungen und bei Sitzungen von Ausschüssen Protokoll zu führen.


(2) Die Protokolle sind vom Schriftführer selbst und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 20 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

    a ) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung,

          Entlastung der Vorstandschaft

    b ) Festsetzung über Höhe des Mitgliedsbeitrages

    c ) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

    d ) Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft

    e ) Zustimmung von Rechtsgeschäften über 3.000 Euro


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.


(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und durch Bekanntmachung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.


(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.


§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.


(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der  erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.


(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.


(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein  Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.


(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer selbst und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 22 Kassenprüfer


(1) Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


(2) Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören.


§ 23 Einsetzen von Ausschüssen


(1) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere

    a ) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss,

    b ) einen Veranstaltungsausschuss.

    c ) einen Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit


Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.


(2) Jedem Ausschuss steht ein Vorstandsmitglied als Vorsitzender vor.


D. Schlussbestimmungen


§ 24 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.


(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 19 ist zu beachten.


(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.


(4) Bei der Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenbocka, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


(5) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins unverzüglich dem Amtsgericht, welches das Vereinsregister führt, zu melden.


§ 25 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.03.2016 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.